Die Satzung

Errichtet auf der Gründungsversammlung am 19. März 1997 beinhaltet Änderungen, beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 03.11.2000


§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „IFA Mecklenburg-Vorpommern e.V.“. 
Der Eintrag ins Vereinsregister erfolgte am 19.08.1997. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Schwerin 

§ 2
Zweck des Vereins 

(1) Der Verein verfolgt den Zweck der Bekanntmachung der 
Geschichte des ostdeutschen Automobil- und Fahrzeugbaus in der Zeit von 1945 bis 1991. 

(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch: 

1. Erhaltung und Pflege von Zeitzeugen aus dem ostdeutschen Automobil- und Fahrzeugbau der Jahre 1945-1991, Darstellung der Geschichte durch öffentliche Präsentation, Sammlung und Restaurierung von Fahrzeugen und gemeinsame Ausfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen zu dieser Thematik. 

2. Der Verein nimmt partnerschaftliche Beziehungen zu anderen Vereinen und Arbeitskreisen auf, die ähnliche Ziele verfolgen, und verwirklicht gegebenenfalls gemeinsame regionale, nationale und internationale Arbeitsprojekte. 

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§3
Mitgliedschaft 

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden. 

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. 

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. 

Die Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben. 
Der Vorstand ist nicht verpflichtet, diese zu begründen. 

Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken. 
Die Ablehnung des Antrages gilt mit Ablauf des 3. Werktages nach Aufgabe zur Post als dem Antragsteller bekannt. Gegen die Entscheidung steht dem/der Bewerber/-in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat nach Bekanntgabe an den Vorstand zu richten ist. 
Eine Entscheidung erfolgt auf der darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. 

(4) Alle Mitglieder haben freien Zugang zu allen Einrichtungen des Vereins. 

(5) Die Mitgliedschaft endet durch 
- Austritt, 
- Tod, 
- oder Ausschluss. 

(6) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

(7) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. 
Wichtige Gründe sind insbesondere: 
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten 
- die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten 
- Beitragsrückstände von zwei Jahren 

(8) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. 

(9) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 
Absatz 3 gilt entsprechend. 

§4
Beiträge 

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. 
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. 

(2) Höhe und Fälligkeiten von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. 

(3) Jahresbeiträge werden per Bankeinzug eingefordert. Hierzu ist vom Mitglied eine schriftliche Einzugsermächtigung an den Vorstand zu richten, Vordrucke erhält das Mitglied vom Vorstand. 

§5
Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 
- die Mitgliederversammlung 
- der Vorstand 

§6
Mitgliederversammlung 

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: 
- Wahl und Abwahl des Vorstandes 
- Wahl eines Kassenprüfers 
- Entlastung des Vorstandes 
- Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds 
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge 
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks 
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 

(2) Mindestens zwei mal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein fünftel der Mitglieder dies verlangt. 

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war. 

(4) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

(5) Der Vorstand eröffnet die Mitgliederversammlung, die einen Versammlungsleiter mehrheitlich wählt. 

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. 

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

(8) Ausschließlich die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen, einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. 

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§7
Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens aber 5 Personen, 

dem Vorsitzenden, 
dem Schatzmeister, 
dem Schriftführer, 
und ggf. Beisitzern. 

(2) Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein nach außen. 

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. 
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstands abgewählt werden. 

(4) Nach vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Nachwahl auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung. 

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

§8
Geschäftsjahr und Rechnungslegung 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(2) Der Vorstand hat bis zum 30. Juni jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. 

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer. 

§9
Auflösung des Vereins 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Schwerin entsprechend dem Wert der eingebrachten Sachwerte, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden sollen. 
Hiervon ausgenommen sind solche dinglichen Sachwerte, die von einer bestimmbaren natürlichen oder juristischen Person eingebracht wurden. In diesem Fall erfolgt eine Rückübertragung der Sache. 



Anschrift der Geschäftsstelle 

IFA Mecklenburg-Vorpommern e.V. 

Schulzenweg 18B 
19061 Schwerin 


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